Directors' Dealings

Mitglieder des Aufsichts- und des Führungsorgans einer börsennotierten Gesellschaft sowie Personen, die in der Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß § 15a WpHG verpflichtet, Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte in Aktien und anderen börsennotierten Wertpapierten, die von dieser Gesellschaft bzw. einer ihre Tochtergesellschaften ausgegeben worden sind, offen zu legen, sofern der Gesamtwert der innerhalb eines Jahres getätigten Geschäfte € 5.000,00 übersteigt.
Ferner unterliegen der Mitteilungspflicht auch deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und deren Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben.


2012

2011

2010

2009